An alle Vereine im SK 131.
Im nachfolgenden Bericht wird das Thema Verantwortliche Aufsichtsperson behandelt.
Bemerkung:
Die Standaufsicht, Schießaufsicht oder, im Amtsdeutsch, Verantwortliche Aufsichtsperson, wird in § 27 WaffG sowie § 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) geregelt.
Ich bitte die Vereine um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit sportlichem Gruß
Gerd Brück
Sportleiter SK 131
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf meine u.a. E-Mail ergab sich die Frage, ob mit der u.a. neuen Regelung (Punkt 4.) die Seitenblenden in den Kugelwettbewerben verboten sind.
Auf Nachfrage beim Vizepräsidenten (VP) Sport des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) bekamen wir die Antwort, dass sich die u.a. neue Regelung der Seitenblenden ausschließlich auf den Bereich Flinte bezieht.
Der Punkt 4. wurde seitens des VP Sport auch noch dahin konkretisiert, dass die Vorderkante einer Seitenblende bei Betrachtung von der Seite nicht mehr als 30 mm vor dem Mittelpunkt der Stirn hinausragen darf.
Somit hat die Regel 0.5.3.2 in der Sportordnung (SpO) weiterhin Gültigkeit!
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Zimmermann
Landessportleiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser E-Mail möchte ich auszugsweise aus den Sitzungen der Technischen Kommission (TK) bzw. des Bundesausschuss (BA) Sportschießen des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) (am 12. – 14.10.2023) berichten, die für das Sportjahr 2024 noch von Bedeutung sind:
- Der Wegfall des Wahlrechtes für Parasportler in der Sportordnung (SpO) 2024 bleibt bestehen. Im Gegenzug können die Parasportler*innen im Wettbewerb KK – Liegendkampf (1.80.90) vom eigens mitgebrachten Schießtisch aus starten und sie haben darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit im Wettbewerb KK – Liegendkampf (1.80.1x) in der gemäß ihrem Alter zugehörigen Klasse zu starten und hier auch in der Mannschaft mitzuschießen. Das ChampionShot-Meisterschaftsprogramm (CS-Programm) lässt diese Möglichkeit z.Zt. nicht zu!
- Bei der Klassifizierung sollen künftig keine Atteste von Ärzten mehr anerkannt werden. Einen Hocker bekommt nur noch derjenige, der im Schwerbehindertenausweis ein G/aG eingetragen hat oder der einen Hocker (ggf. mit weiteren Hilfsmitteln) von einem Klassifizierer explizit genehmigt bekommen hat. Das Formular für die Klassifizierung wird entsprechend angepasst.
- Laufgewichte bei Luftgewehren sind zugelassen, wenn diese innerhalb des Maßes von 30 mm von der Seelenachse bleiben.
- Seitenblenden (auf einer oder beiden Seiten), die am Hut, der Mütze, der Schießbrille oder an einem Stirnband befestigt sind und nicht mehr als 60 mm tief sind, sind nur für Flintenschützen erlaubt. Diese Regel hat ab sofort Gültigkeit.
- In den Pistolen-Auflagedisziplinen stützen sich einige Schützen*innen im Sitzendanschlag mit der freien Hand auf dem Oberschenkel in Richtung Knie ab. Hier wird es eine Präzisierung in der SpO geben, die ein Abstützen untersagt. Diese Regelung hat ab sofort Gültigkeit.
- In der SpO wird die Regel 7.4.2.1 Schießriemen um die Disziplin (7.21.1x) Perkussions-Dienstgewehr 50 m (Stehend) erweitert. Diese Regelung hat ab sofort Gültigkeit.
In den Sitzungen der TK/BA wurde darüber hinaus u.a. auch über die Disziplinen und Klasseneinteilungen für die Sportjahre 2025 – 2028 diskutiert und gesprochen. Die Landessportleiter (LSpL) sind gebeten worden, Änderungswünsche der hier ausgearbeiteten Übersicht der Wettbewerbe / Klassen bis Ende des Jahres dem Vizepräsidenten (VP) Sport des DSB mitzuteilen. Neben dem Wegfall und Ergänzung einiger Klassen in der Einzel- bzw. Mannschaftswertung werden ab dem Sportjahr 2025 aller Voraussicht nach die Klassen Herren V / Damen V (ab 71 Jahre) und im Auflagebereich die Klassen Senioren*innen VI (ab 81 Jahre) eingeführt. Die endgültige Entscheidung für alle Bereiche, ausgenommen der Bogenbereich, wird in der Sitzung des BA Sportschießen am 17.02.2024 getroffen. Nähere Informationen erhalten die Bezirkssportleiter (BSpL) dann in der Sitzung des Sportausschusses (SpoAS) Sportschießen am 03.03.2024.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Zimmermann
Landesportleiter
Mühlenstraße 18a
50354 Hürth
Tel: (02233) 943832
Fax: (02233) 943834
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu meiner u.a. E-Mail möchte ich auf diesem Weg zunächst darüber informieren, dass in der Sitzung des Bundesausschuss (BA) Sportschießen des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) beschlossen worden ist, dass die Verwendung von eigenen Auflagen bei den Deutschen Meisterschaften (DM) 2022 in Hannover und Dortmund eine einmalige Ausnahme gewesen ist.
Somit bleibt es im Sportjahr 2023 bei der Regel 9.6. , dass eigene Auflage nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Veranstalter keine Auflagen zur Verfügung stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Zimmermann
Landessportleiter
An die Kreis- und Bezirkssportleiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mit dieser E-Mail darüber informieren, dass seitens des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) für die Deutschen Meisterschaften (DM) 2022 in Hannover und Dortmund entschieden worden ist, dass eigene Auflageständer verwendet werden dürfen. Die Information darüber ist ausschließlich aus den Startkarten für die DM in Hannover und Dortmund ersichtlich. Hier ist folgender Satz aufgeführt: „Die Verwendung von eigenen, regelgerechten Auflagen ist nach Genehmigung durch die Wettkampfleitung möglich.“ Dies bedeutet, sofern die Auflage der Regel 9.6 der Sportordnung (SpO) des DSB entspricht (Rundmaterial 50 mm Durchmesser oder Halbrundmaterial mit 25 mm und eine Länge von mindestens 100 mm), dürfen diese in Hannover bzw. Dortmund verwendet werden.
Am kommenden Freitag/Sonntag finden Sitzungen der Technischen Kommission (TK) bzw. des Bundesausschuss (BA) Sportschießen des DSB in München statt, bei denen über diese Entscheidung / Problematik sicherlich gesprochen wird. Wie hier letztlich, auch für die Zukunft, entschieden wird, kann ich z.Zt. nicht bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Zimmermann
Landesportleiter